Rechtssatz RS0044120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044120
Entscheidungsdatum
28.05.1999
Rechtssatz
Eine Ärztekammer, die eine Schiedsstelle in Arzthaftpflichtfragen einrichtet und die in einer diesbezüglichen Informationsbroschüre eine Fallbeurteilung sowohl aus ärztlicher als auch damit zusammenhängender juristischer Sicht anbietet, hat alle Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine umfassende Information der an die Schiedsstelle herantretenden Patienten gewährleistet ist; insbesondere auch zu den Rechtsfragen der Kausalität, der Rechtswidrigkeit, des Verschuldens und der Verjährung. Die Durchführung der Tätigkeit einer solchen Schiedsstelle ist dann auch auf juristischem Gebiet entsprechend ausgebildeten Fachkräften anzuvertrauen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 44/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 44/94
Veröff: SZ 68/60
- 4 Ob 325/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 325/97s
Vgl auch
- 7 Ob 257/98i
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 257/98i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044120
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00044_9400000_001