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Rechtssatz RS0044120×

Rechtssatz RS0044120

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044120

Entscheidungsdatum

28.05.1999

Rechtssatz

Eine Ärztekammer, die eine Schiedsstelle in Arzthaftpflichtfragen einrichtet und die in einer diesbezüglichen Informationsbroschüre eine Fallbeurteilung sowohl aus ärztlicher als auch damit zusammenhängender juristischer Sicht anbietet, hat alle Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine umfassende Information der an die Schiedsstelle herantretenden Patienten gewährleistet ist; insbesondere auch zu den Rechtsfragen der Kausalität, der Rechtswidrigkeit, des Verschuldens und der Verjährung. Die Durchführung der Tätigkeit einer solchen Schiedsstelle ist dann auch auf juristischem Gebiet entsprechend ausgebildeten Fachkräften anzuvertrauen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 44/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 44/94
    Veröff: SZ 68/60
  • 4 Ob 325/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 325/97s
    Vgl auch
  • 7 Ob 257/98i
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 257/98i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044120

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00044_9400000_001