Rechtssatz RS0044130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044130
Geschäftszahl
3Ob139/73 (3Ob140/73)
Entscheidungsdatum
11.09.1973
Rechtssatz
Rechtsmittel, das in Ansehung der Teilabweisung als Revisionsrekurs, in Ansehung des Zurückweisungsbeschlusses als Rekurs anzusehen ist, ist zulässig, einerseits weil ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch eine meritorische (auch inhaltlich andere) Erledigung ersetzt, anderseits eine bloße Formalentscheidung getroffen wurde (vgl hiezu Fasching IV, 452/53, RZ 1965,101, RZ 1967,109 ua).Rechtsmittel, das in Ansehung der Teilabweisung als Revisionsrekurs, in Ansehung des Zurückweisungsbeschlusses als Rekurs anzusehen ist, ist zulässig, einerseits weil ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes durch eine meritorische (auch inhaltlich andere) Erledigung ersetzt, anderseits eine bloße Formalentscheidung getroffen wurde vergleiche hiezu Fasching römisch vier, 452/53, RZ 1965,101, RZ 1967,109 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044130
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0030OB00139_7300000_002