Rechtssatz RS0044148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044148
Entscheidungsdatum
06.06.1973
Rechtssatz
Bricht das Erstgericht das Zwangsausgleichsverfahren mangels Erreichen der für die Annahme des Zwangsausgleichs erforderlichen Summenmehrheit ab und trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, neuerlich eine Zwangsausgleichstagsatzung anzuordnen, um über den Ausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners abzustimmen, weil das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, so liegt eine in Wahrheit abändernde Entscheidung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044148
Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0050OB00089_7300000_001