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Rechtssatz RS0044157

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044157

Geschäftszahl

4Ob599/72

Entscheidungsdatum

21.11.1972

Rechtssatz

Wenn das BG die Einwendungen des Mieters gegen eine außergerichtliche Aufkündigung als unzulässig zurückweist, weil keine Kündigung vorliege, gegen die Einwendungen erhoben werden könnten, hat es diese Entscheidung in Beschlußform zu treffen vergleiche Fasching römisch vier 678 f). Die vom BG gewählte, dem Gesetz aber nicht entsprechende Entscheidungsform des Urteiles ändert nichts daran, daß die Entscheidung so angefochten werden kann, als ob sie in der richtigen Form ergangen wäre, also mit Rekurs vergleiche Fasching römisch vier 21 f). Hat das Rekursgericht die genannte Entscheidung des BG zwar dem Wortlaut nach ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und dem BG die Sachentscheidung über die Einwendungen des Mieters aufgetragen, so wurde doch tatsächlich die Entscheidung des BG abgeändert, so daß der Beschluß des Rekursgerichtes ohne die Beschränkungen des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO mit Revisionsrekurs angefochten werden kann vergleiche Fasching römisch vier 441 f, 652, 679; MietSlg 23670).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 599/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 4 Ob 599/72
    Veröff: MietSlg 24585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044157

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0040OB00599_7200000_001