Rechtssatz RS0044162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044162
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit einer Parteivereinbarung über die Teilbarkeit einer Leistung findet im Insolvenzverfahren nur insoweit eine Grenze, als die damit allenfalls verbundene Einräumung von besonderen Vorteilen, soweit die Verkehrsanschauung von der Teilbarkeit verlassen würde, anfechtbar (§ 27 ff KO) bzw ungültig (§ 150 Abs 5 KO) bzw sogar strafbar (§§ 160 f StGB) wäre.Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit einer Parteivereinbarung über die Teilbarkeit einer Leistung findet im Insolvenzverfahren nur insoweit eine Grenze, als die damit allenfalls verbundene Einräumung von besonderen Vorteilen, soweit die Verkehrsanschauung von der Teilbarkeit verlassen würde, anfechtbar (Paragraph 27, ff KO) bzw ungültig (Paragraph 150, Absatz 5, KO) bzw sogar strafbar (Paragraphen 160, f StGB) wäre.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 22/94
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 Ob 22/94
- 2 Ob 136/14k
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 136/14k
Vgl auch
- 3 Ob 229/14v
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 229/14v
Auch; nur: Zur Bestimmung des § 21 Abs 4 IO vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass betreffend die Teilbarkeit auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist, die unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechts auszulegen ist. (T1)
Beisatz: Die Teilbarkeit einer Leistung beurteilt sich dabei primär nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien, erst subsidiär entscheidet die Verkehrsauffassung. (T2)
- 9 Ob 40/16x
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 40/16x
Auch; nur: Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, sodass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechts, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. (T3)
Beisatz wie T2;
Beisatz: Bei der Frage der Teilbarkeit der Leistung kommt es primär auf den Willen der Vertragsparteien an. (T4)
Beisatz: Hier: Verkauf eines Unternehmens. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044162
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19950420_OGH0002_0080OB00022_9400000_001