Rechtssatz RS0044163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044163
Entscheidungsdatum
28.04.1988
Rechtssatz
Gemäß § 528 Abs 1 Z 6 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Streitigkeiten wegen Besitzstörung unzulässig. Das bedeutet nach Lehre und Rechtsprechung, daß die Rechtsmittelbeschränkungen dieser Gesetzesstelle auch gelten, wenn es sich um die Bekämpfung einer Entscheidung gemäß § 538 ZPO über Rechtsmittelklagen handelt.Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Streitigkeiten wegen Besitzstörung unzulässig. Das bedeutet nach Lehre und Rechtsprechung, daß die Rechtsmittelbeschränkungen dieser Gesetzesstelle auch gelten, wenn es sich um die Bekämpfung einer Entscheidung gemäß Paragraph 538, ZPO über Rechtsmittelklagen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044163
Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0080OB00540_8800000_001