Rechtssatz RS0044212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044212
Geschäftszahl
5Ob207/67; 1Ob502/79; 8Ob535/80; 6Ob195/16v; 5Ob13/19a
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Wird eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung vom Erstgericht als nicht zu Recht bestehend erkannt, weil es sich um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg nicht zulässig sei, und wird diese Gegenforderung vom Berufungsgericht mit der gleichen Begründung zurückgewiesen, dann ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes sowohl als Kostenentscheidung als auch als bestätigende Entscheidung über ein Prozeßhindernis unanfechtbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 207/67
Entscheidungstext OGH 15.11.1967 5 Ob 207/67
- 1 Ob 502/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 502/79
Ähnlich
- 8 Ob 535/80
Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 535/80
Ähnlich
- 6 Ob 195/16v
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
Vgl; Beisatz: Hier: Beide Vorinstanzen gelangten übereinstimmend zu der Auffassung, es liege hinsichtlich der Gegenforderung das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, wiesen die Gegenforderung aber nicht zurück, sondern sprachen aus, dass sie „nicht zu Recht besteht“. Aufgrund der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen ist es dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt, die unrichtige Formulierung im Spruch der Vorinstanzen im Wege einer Maßgabebestätigung zu korrigieren. (T1)
- 5 Ob 13/19a
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 13/19a
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044212
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19671115_OGH0002_0050OB00207_6700000_001