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Rechtssatz RS0044212×

Rechtssatz RS0044212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044212

Geschäftszahl

5Ob207/67; 1Ob502/79; 8Ob535/80; 6Ob195/16v; 5Ob13/19a

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Rechtssatz

Wird eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung vom Erstgericht als nicht zu Recht bestehend erkannt, weil es sich um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg nicht zulässig sei, und wird diese Gegenforderung vom Berufungsgericht mit der gleichen Begründung zurückgewiesen, dann ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes sowohl als Kostenentscheidung als auch als bestätigende Entscheidung über ein Prozeßhindernis unanfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 207/67
    Entscheidungstext OGH 15.11.1967 5 Ob 207/67
  • 1 Ob 502/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 502/79
    Ähnlich
  • 8 Ob 535/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 535/80
    Ähnlich
  • 6 Ob 195/16v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
    Vgl; Beisatz: Hier: Beide Vorinstanzen gelangten übereinstimmend zu der Auffassung, es liege hinsichtlich der Gegenforderung das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, wiesen die Gegenforderung aber nicht zurück, sondern sprachen aus, dass sie „nicht zu Recht besteht“. Aufgrund der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen ist es dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt, die unrichtige Formulierung im Spruch der Vorinstanzen im Wege einer Maßgabebestätigung zu korrigieren. (T1)
  • 5 Ob 13/19a
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 13/19a
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19671115_OGH0002_0050OB00207_6700000_001