Rechtssatz RS0044229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044229
Geschäftszahl
2Ob587/54; 8Ob105/12t
Entscheidungsdatum
24.10.2012
Rechtssatz
Wenn auch der Masseverwalter nur die Feststellung der Höhe seiner Kosten beim Konkurskommissär beantragt hat, muss dessen Beschluss dennoch eine Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters angesehen werden. Es handelt sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, daher kein Revisionsrekurs.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 587/54
Entscheidungstext OGH 01.09.1954 2 Ob 587/54
- 8 Ob 105/12t
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 105/12t
Vgl; Beisatz: Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Kostenersatzanspruch des Masseverwalters dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird, betrifft den Kostenpunkt. Ein Revisionsrekurs dagegen ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ebenfalls absolut unzulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044229
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0020OB00587_5400000_001