Rechtssatz RS0044244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044244
Geschäftszahl
3Ob61/73; 6Ob79/18p
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Enthält ein Beschluß die Bestätigung (Ablehnung der Befriedigungsexekution) und eine Abänderung (Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung), so liegt zwischen den Gegenständen der Entscheidungen ein innerer Zusammenhang vor, das es darüber, ob das Urteil, auf Grund dessen um Bewilligung der Exekution angesucht wurde, vollstreckbar ist und ob demnach dem Hauptbegehren oder dem Eventualantrag stattzugeben ist, nur eine einheitliche Entscheidung geben kann (vgl SZ 30/77; SZ 33/55). Auch der bestätigende Teil ist daher durch Revisionsrekurs anfechtbar.Enthält ein Beschluß die Bestätigung (Ablehnung der Befriedigungsexekution) und eine Abänderung (Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung), so liegt zwischen den Gegenständen der Entscheidungen ein innerer Zusammenhang vor, das es darüber, ob das Urteil, auf Grund dessen um Bewilligung der Exekution angesucht wurde, vollstreckbar ist und ob demnach dem Hauptbegehren oder dem Eventualantrag stattzugeben ist, nur eine einheitliche Entscheidung geben kann vergleiche SZ 30/77; SZ 33/55). Auch der bestätigende Teil ist daher durch Revisionsrekurs anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044244
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0030OB00061_7300000_004