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Rechtssatz RS0044245×

Rechtssatz RS0044245

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044245

Geschäftszahl

1Ob240/72

Entscheidungsdatum

08.11.1972

Rechtssatz

Der bestätigende Teil eines rekursgerichtlichen Beschlusses kann nicht mehr weiter angefochten werden, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts im übrigen keine abändernde, sondern eine aufhebende ist, aber nur Umstände geklärt werden sollen, die, wären sie dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung in der einen oder anderen möglichen Richtung bereits bekannt gewesen, auf keinen Fall eine Anfechtbarkeit des bestätigenden Teiles zur Folge gehabt hätten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 240/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 1 Ob 240/72
    Veröff: SZ 45/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044245

Dokumentnummer

JJR_19721108_OGH0002_0010OB00240_7200000_002