Rechtssatz RS0044291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044291
Geschäftszahl
3Ob79/80; 5Ob562/82
Entscheidungsdatum
16.03.1982
Rechtssatz
Die vollkommen überflüssige und überdies unzulässige bzw aussichtslose, anscheinend nur dem Interesse des Vertreters der betreibenden Partei an der Erhöhung seiner Honoraransprüche dienende Erhebung von Rechtsmitteln stellt eine mutwillige Anrufung des OGH dar und war durch Verhängung einer Mutwillensstrafe über den Vertreter der betreibenden Partei zu ahnden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044291
Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0030OB00079_8000000_001