Rechtssatz RS0044347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044347
Entscheidungsdatum
09.03.1983
Rechtssatz
Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob die vorangegangene Entscheidung daher aufzuheben ist. Eine Brücksichtigung von Umständen, die nicht als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht wurden, scheidet daher aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044347
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00860_8200000_001