Rechtssatz RS0044356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044356
Geschäftszahl
5Ob117/73; 8Ob36/81; 1Ob235/21x
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. Darauf, ob das Urteil seinerzeit den Interesse des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers entsprach, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 117/73
Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 117/73
Veröff: EvBl 1974/18 S 44
- 8 Ob 36/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 36/81
nur: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. (T1) Beisatz: Und zwar unabhängig davon, ob der den Gegenstand dieses Urteiles bildende Anspruch materiellrechtlich gesehen durch Erfüllung, Novation oder auf irgendeine andere Weise untergegangen ist oder nicht; die Wirkung des Urteiles beschränkt sich eben nicht auf den materiellrechtlichen, sondern äußert sich auch im verfahrensrechtlichen Bereich. (T2)
- 1 Ob 235/21x
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 235/21x
nur: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044356
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19730711_OGH0002_0050OB00117_7300000_001