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Rechtssatz RS0044356×

Rechtssatz RS0044356

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044356

Geschäftszahl

5Ob117/73; 8Ob36/81; 1Ob235/21x

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Rechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. Darauf, ob das Urteil seinerzeit den Interesse des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers entsprach, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 117/73
    Veröff: EvBl 1974/18 S 44
  • 8 Ob 36/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 36/81
    nur: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. (T1) Beisatz: Und zwar unabhängig davon, ob der den Gegenstand dieses Urteiles bildende Anspruch materiellrechtlich gesehen durch Erfüllung, Novation oder auf irgendeine andere Weise untergegangen ist oder nicht; die Wirkung des Urteiles beschränkt sich eben nicht auf den materiellrechtlichen, sondern äußert sich auch im verfahrensrechtlichen Bereich. (T2)
  • 1 Ob 235/21x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 235/21x
    nur: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19730711_OGH0002_0050OB00117_7300000_001