Rechtssatz RS0044364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044364
Entscheidungsdatum
13.10.1982
Rechtssatz
Behauptet die Wiederaufnahmsklägerin eine unrichtige Beurkundung seitens des Gerichtes darüber, ob ihre Berufung persönlich überreicht oder zur Post gegeben wurde, macht sie somit einen Verfahrensverstoß, der in der Folge zur Zurückweisung ihrer Berufung geführt habe geltend, so ist dies kein Wiederaufnahmsgrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044364
Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00766_8200000_001