Rechtssatz RS0044370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044370
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Norm
WEG 1975 allg
ZPO §508a
Rechtssatz
WEG 1975; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Verpflichtung des Wohnungseigentümers gemäß § 13 Abs 3 WEG, dem Hausverwalter und bestimmt angeführten Handwerkern das Betreten des Balkones zum Zwecke der Vornahme von Sanierungsarbeiten zur Verhinderung von Schäden an Balkonbetonplatte und an Hausmauer und Fassade zu gestatten.Verpflichtung des Wohnungseigentümers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WEG, dem Hausverwalter und bestimmt angeführten Handwerkern das Betreten des Balkones zum Zwecke der Vornahme von Sanierungsarbeiten zur Verhinderung von Schäden an Balkonbetonplatte und an Hausmauer und Fassade zu gestatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044370
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB01004_8300000_001