Rechtssatz RS0044383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044383
Entscheidungsdatum
11.07.1973
Rechtssatz
Ein Verzicht auf die Wiederaufnahmsklage ist zulässig. Ebenso wie ein vor Urteilsfällung ausgesprochener Rechtsmittelverzicht unverbindlich ist (vgl SZ 24/310, SZ 7/354), sind aber auch Erklärungen des Wiederaufnahmeklägers, die dieser vor Fällung des Urteils im Vorprozeß abgegeben hat, ohne Bedeutung für die Zulässigkeit seiner späteren Wiederaufnahmsklage. Ein im Hauptprozeß abgegebener Rechtsmittelverzicht ist nicht als Verzicht auf die Wiederaufnahmsklage zu werten (vgl Fasching, 475, Anmerkung 9 lit b der Vorbemerkungen zu §§ 529 ff ZPO).Ein Verzicht auf die Wiederaufnahmsklage ist zulässig. Ebenso wie ein vor Urteilsfällung ausgesprochener Rechtsmittelverzicht unverbindlich ist vergleiche SZ 24/310, SZ 7/354), sind aber auch Erklärungen des Wiederaufnahmeklägers, die dieser vor Fällung des Urteils im Vorprozeß abgegeben hat, ohne Bedeutung für die Zulässigkeit seiner späteren Wiederaufnahmsklage. Ein im Hauptprozeß abgegebener Rechtsmittelverzicht ist nicht als Verzicht auf die Wiederaufnahmsklage zu werten vergleiche Fasching, 475, Anmerkung 9 Litera b, der Vorbemerkungen zu Paragraphen 529, ff ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044383
Dokumentnummer
JJR_19730711_OGH0002_0050OB00117_7300000_002