Rechtssatz RS0044408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044408
Entscheidungsdatum
05.04.1984
Rechtssatz
Revisionszulässigkeit; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Die Unterlassung eines Rechtskraftvorbehaltes ist für sich ebenfalls unanfechtbar, weil ein Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Berufungsverfahren nur in den in § 519 ZPO taxativ aufgezählten Fällen statthaft ist.Die Unterlassung eines Rechtskraftvorbehaltes ist für sich ebenfalls unanfechtbar, weil ein Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Berufungsverfahren nur in den in Paragraph 519, ZPO taxativ aufgezählten Fällen statthaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044408
Dokumentnummer
JJR_19840405_OGH0002_0070OB01006_8400000_001