Rechtssatz RS0044416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044416
Geschäftszahl
5Ob1001/83; 6Ob1515/84
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Rechtssatz
Gewährleistung; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Einhaltung der Gewährleistungsfrist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1001/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 1001/83
- 6 Ob 1515/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 1515/84
Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüberhinaus als echte Garantie. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044416
Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0050OB01001_8300000_001