Rechtssatz RS0044422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044422
Geschäftszahl
8Ob95/73; 3Ob507/77
Entscheidungsdatum
22.03.1977
Rechtssatz
Bei einem uneingeschränkten und bedingungslosen Verzicht einer Partei auf die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Gegners kommt eine nachträgliche Korrektur des schon rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils weder im Verschuldensausspruch noch in dem die Ehe auflösenden Ausspruch in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044422
Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0080OB00095_7300000_001