Rechtssatz RS0044433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044433
Entscheidungsdatum
26.11.1952
Rechtssatz
Im Eheverfahren kann auch der Widerkläger des Vorprozesses, der seine Widerklage vor Urteilsfällung ohne Stellung eines Mitschuldantrages zurückgezogen hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 530 ZPO die Wiederaufnahmsklage einbringen.Im Eheverfahren kann auch der Widerkläger des Vorprozesses, der seine Widerklage vor Urteilsfällung ohne Stellung eines Mitschuldantrages zurückgezogen hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 530, ZPO die Wiederaufnahmsklage einbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044433
Dokumentnummer
JJR_19521126_OGH0002_0020OB00341_5200000_001