Rechtssatz RS0044452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044452
Geschäftszahl
7Ob137/71; 8Ob250/72; 4Ob598/73; 1Ob179/75; 2Ob565/89
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Die blutserologische und die anthropologisch - erbbiologische Untersuchung stellen zwei verschiedene Beweismittel dar, weshalb die Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren unterschiedlich ausfallen kann; weil das eine Beweismittel zulässig ist, muß es nicht auch das andere sein und umgekehrt. Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbiologische Untersuchung auch eine Blutgruppenuntersuchung nach dem neuesten Stand der forensischen Serologie unerläßlich ist, bleibt die nach §§ 531, 534 Abs 2 Z 5 ZPO ausgeschlossene Blutuntersuchung als Teil der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung dennoch zulässig.Die blutserologische und die anthropologisch - erbbiologische Untersuchung stellen zwei verschiedene Beweismittel dar, weshalb die Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren unterschiedlich ausfallen kann; weil das eine Beweismittel zulässig ist, muß es nicht auch das andere sein und umgekehrt. Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbiologische Untersuchung auch eine Blutgruppenuntersuchung nach dem neuesten Stand der forensischen Serologie unerläßlich ist, bleibt die nach Paragraphen 531, 534, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO ausgeschlossene Blutuntersuchung als Teil der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung dennoch zulässig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 137/71
Entscheidungstext OGH 20.10.1971 7 Ob 137/71
Veröff: EvBl 1972/89 S 157
- 8 Ob 250/72
Entscheidungstext OGH 09.01.1973 8 Ob 250/72
nur: Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbiologische Untersuchung auch eine Blutgruppenuntersuchung nach dem neuesten Stand der forensischen Serologie unerläßlich ist, bleibt die nach §§ 531, 534 Abs 2 Z 5 ZPO ausgeschlossene Blutuntersuchung als Teil der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung dennoch zulässig. (T1)
- 4 Ob 598/73
Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 598/73
Auch; Veröff: ÖA 1974,89
- 1 Ob 179/75
Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 179/75
nur T1
- 2 Ob 565/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 565/89
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044452
Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0070OB00137_7100000_001