Rechtssatz RS0044461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044461
Geschäftszahl
4Ob1504/83; 1Ob1507/84; 5Ob1518/84
Entscheidungsdatum
26.06.1984
Rechtssatz
Miteigentum; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Sind unter dem Begriff "Nachteil der übrigen" (§ 830 ABGB) nur Nachteile für die anderen ("übrig") Miteigentümer zu verstehen oder auch Nachteile für deren Angehörige?Sind unter dem Begriff "Nachteil der übrigen" (Paragraph 830, ABGB) nur Nachteile für die anderen ("übrig") Miteigentümer zu verstehen oder auch Nachteile für deren Angehörige?
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1504/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 1504/83
- 1 Ob 1507/84
Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 1507/84
Beisatz: Räumungsklage gegen Miteigentümer, der Teil der gemeinschaftlichen Sache (Wohnung) eigenmächtig in Benützung nimmt; Aktivlegitimation zu dieser Klage. (T1)
- 5 Ob 1518/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 5 Ob 1518/84
Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Frage, ob alle Miteigentümer einer Liegenschaft, wenn einer der Miteigentümer in Kenntnis der anderen auf der Nachbarliegenschaft unberechtigte Handlungen gesetzt hat, mit Eigentumsfreiheitsklage in Form einer Unterlassungsklage als notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO zu belangen sind, wenn alle Miteigentümer das Eigentumsrecht an dem Teil der Nachbarliegenschaft behaupten, auf welchem die Handlungen gesetzt wurden? (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044461
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB01504_8300000_001