Rechtssatz RS0044463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044463
Geschäftszahl
7Ob1510/83; 6Ob1524/84; 9ObA180/98f
Entscheidungsdatum
19.08.1998
Rechtssatz
Geschäftsgrundlage; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Nichteinhaltung eines Pachtvertrages führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1510/83
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 1510/83
- 6 Ob 1524/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 1524/84
Beisatz: 1) Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet.
2) Selbst typische Voraussetzungen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie sich auf die eigene persönliche Sphäre beziehen, also im Bereich des betreffenden Partners zutragen. (T1)
- 9 ObA 180/98f
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 180/98f
Vgl; nur: Geschäftsgrundlage. (T2) Beis wie T1 nur: Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet. (T3) Beisatz: Hier: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044463
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0070OB01510_8300000_001