Rechtssatz RS0044470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044470
Entscheidungsdatum
11.07.1973
Rechtssatz
Auch im Scheidungsprozeß ist der unterlegene beklagte Ehegatte, gleichgültig, ob er seinerzeit mit der Scheidung bzw dem Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil einverstanden war und deshalb im Scheidungsprozeß Vorbringen und Rechtsmittel unterließ, berechtigt, die Wiederaufnahme dieses Prozesses zu begehren, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044470
Dokumentnummer
JJR_19730711_OGH0002_0050OB00117_7300000_004