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Rechtssatz RS0044479

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044479

Geschäftszahl

1Ob622/83

Entscheidungsdatum

11.05.1983

Rechtssatz

Grundsätzlich erscheint die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens bereits mit vollendetem dritten Lebensjahr des Kindes sinnvoll. Da sich Ähnlichkeitsmerkmale auch noch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausbilden und bereits vorhandene sich mit zunehmenden Alter ändern können, ist selbst eine Wiederholung der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung bei zunehmenden Alter des Kindes grundsätzlich als tauglicher Wiederaufnahmsgrund anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 622/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 622/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044479

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0010OB00622_8300000_001