Rechtssatz RS0044479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044479
Entscheidungsdatum
11.05.1983
Rechtssatz
Grundsätzlich erscheint die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens bereits mit vollendetem dritten Lebensjahr des Kindes sinnvoll. Da sich Ähnlichkeitsmerkmale auch noch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausbilden und bereits vorhandene sich mit zunehmenden Alter ändern können, ist selbst eine Wiederholung der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung bei zunehmenden Alter des Kindes grundsätzlich als tauglicher Wiederaufnahmsgrund anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044479
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0010OB00622_8300000_001