Rechtssatz RS0044498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044498
Entscheidungsdatum
21.08.2014
Rechtssatz
Zur Frage, ob die im Vorprozeß durch einen Abwesenheitskurator vertretene Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, nur ihr, nicht aber dem Kurator bekannte Tatsachen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 25/52
Entscheidungstext OGH 10.06.1952 4 Ob 25/52
Veröff: SZ 25/158
- 4 Ob 2352/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2352/96b
Auch; Beisatz: Die Kenntnis des Abwesenheitskurators ist der Prozeßpartei zuzurechnen (SZ 25/158). Wenn aber die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, dem für sie bestellten Abwesenheitskurator die ihr bekannten Tatsachen mitzuteilen, die dieser weder kannte noch kennen konnte, so bildet dies den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1)
- 3 Ob 108/14z
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 108/14z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dieselben Erwägungen gelten auch für die Abänderung nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044498
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19520610_OGH0002_0040OB00025_5200000_001