Rechtssatz RS0044499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044499
Entscheidungsdatum
14.03.1995
Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, die zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch für das in § 37 Abs 3 Z 22 MRG geregelte Sicherungsverfahren gilt, ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird.Nach der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, die zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG auch für das in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG geregelte Sicherungsverfahren gilt, ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044499
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0050OB00021_9500000_001