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Rechtssatz RS0044511×

Rechtssatz RS0044511

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044511

Geschäftszahl

6Ob178/71

Entscheidungsdatum

25.06.1971

Rechtssatz

Es gilt wohl allgemein der Grundsatz, daß niemand verpflichtet ist, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen oder eine Klage eingebracht hat (Fasching, Kommentar zu den ZP - Gesetzen römisch vier 518). Dieser Grundsatz kann aber nicht angewendet werden, wenn jemand, wie der Kläger, auf unbestimmte Zeit ohne Angabe seiner Anschrift ins Ausland vereist, obwohl er wußte und daher berücksichtigen mußte, daß in nächster Zeit eine Schuld fällig sein werde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 178/71
    Entscheidungstext OGH 25.06.1971 6 Ob 178/71
    Veröff: MietSlg 23672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044511

Dokumentnummer

JJR_19710625_OGH0002_0060OB00178_7100000_001