Rechtssatz RS0044512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044512
Entscheidungsdatum
14.03.1979
Rechtssatz
Die Vorlage eines Lohnstreifens durch eine Prozeßpartei und die Vorlage einer Lohnauskunft durch den hiezu ersuchten Arbeitgeber muß grundsätzlich als Führung desselben Beweises - wenn auch bei unterschiedlicher Beweisantretung - angesehen werden. Bei Unauffindbarkeit des Lohnstreifen ist die Unterlassung des Antrages auf Einholung einer Lohnauskunft über das Arbeitseinkommen der Ehefrau im Unterhaltsstreit als Verschulden anzulasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044512
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0060OB00546_7900000_001