Rechtssatz RS0044524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044524
Entscheidungsdatum
02.10.1970
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme wegen Beweisfälschung nach § 530 Abs 1 Z 1 ZPO ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob das Urteil materiell richtig ist oder nicht.Die Wiederaufnahme wegen Beweisfälschung nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob das Urteil materiell richtig ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044524
Dokumentnummer
JJR_19701002_OGH0002_0100OS00142_7000000_001