Rechtssatz RS0044537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044537
Entscheidungsdatum
16.06.2015
Norm
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz
Auf den gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG gefassten Beschluss sind die Bestimmungen über die Anfechtung von Zwischenurteilen nicht sinngemäß anwendbar.Auf den gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG gefassten Beschluss sind die Bestimmungen über die Anfechtung von Zwischenurteilen nicht sinngemäß anwendbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 583/90
Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 583/90
Veröff: RZ 1991/13 S 73 = WoBl 1991,125
- 6 Ob 24/06g
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g
Beisatz: Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht. (T1)
Beisatz: Er ist auch nicht wie ein Urteil anfechtbar, wobei die eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit mit dem Bestreben des Gesetzgebers erklärbar ist, Verzögerungen zu vermeiden. (T2)
- 4 Ob 99/15k
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 99/15k
Auch; Beisatz: Verneint das Rekursgericht einen Zinsrückstand, darf es daher das Räumungsbegehren nicht mit (End‑)Urteil abweisen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044537
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19901017_OGH0002_0030OB00583_9000000_001