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Rechtssatz RS0044542

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044542

Geschäftszahl

3Ob175/94

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Rechtssatz

Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein außerordentlicher Rekurs gegen den einen Rekurs zurückweisenden Beschluß des Rekursgerichtes zulässig, wenn dieses ohne Tatsachenfeststellungen davon ausgegangen ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes dem Vertreter der betreibenden Partei an einem bestimmten Tag zugestellt wurde, diesem aber in Wahrheit nur die Halbschrift des Exekutionsantrags ohne gesetzter Beschlußausfertigung zugestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 175/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 175/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044542

Dokumentnummer

JJR_19941019_OGH0002_0030OB00175_9400000_001