Rechtssatz RS0044542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044542
Entscheidungsdatum
19.10.1994
Rechtssatz
Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein außerordentlicher Rekurs gegen den einen Rekurs zurückweisenden Beschluß des Rekursgerichtes zulässig, wenn dieses ohne Tatsachenfeststellungen davon ausgegangen ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes dem Vertreter der betreibenden Partei an einem bestimmten Tag zugestellt wurde, diesem aber in Wahrheit nur die Halbschrift des Exekutionsantrags ohne gesetzter Beschlußausfertigung zugestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044542
Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0030OB00175_9400000_001