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Rechtssatz RS0044590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044590

Geschäftszahl

9ObA82/90 (9ObA83/90)

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Rechtssatz

Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kann im Zusammenhang mit Paragraph 539, Absatz eins, ZPO nur dahin gedeutet werden, daß der Wiederaufnahmskläger zwar berechtigt ist, schon vor Beendigung des Strafverfahrens wegen falscher Beweisaussage die Klage einzubringen, daß er aber andererseits nicht gezwungen sein soll, diese Klage auf einen bloßen Verdacht, auf die Einleitung der Voruntersuchung, die Erhebung der Anklage oder auf eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung zu stützen. Es soll ihm vielmehr die Möglichkeit offenstehen, mit der Einbringung der Wiederaufnahmsklage bis zur Rechtskraft des Strafurteils zuzuwarten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 82/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 82/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044590

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00082_9000000_002