Rechtssatz RS0044629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044629
Entscheidungsdatum
16.03.1988
Norm
InvEG §8 Abs2 Satz2
ZPO §530 Abs1 Z5 F5
Rechtssatz
Der Umstand, daß die vom Gesetz geforderte nachträgliche Zustimmung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht vorlag, ist als Sachverhaltselement der Entscheidung zugrundezulegen. Die Änderung der Sachlage durch eine nachträgliche Zustimmung gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG bildet in erweiternder, die Prinzipien des § 69 Abs 1 lit c AVG übernehmender Auslegung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens.Der Umstand, daß die vom Gesetz geforderte nachträgliche Zustimmung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht vorlag, ist als Sachverhaltselement der Entscheidung zugrundezulegen. Die Änderung der Sachlage durch eine nachträgliche Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 InvEG bildet in erweiternder, die Prinzipien des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG übernehmender Auslegung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044629
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00020_8800000_002