Rechtssatz RS0044656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044656
Geschäftszahl
4Ob580/73; 5Ob593/79
Entscheidungsdatum
26.06.1979
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 546 Abs 1 ZPO schließt nach Wortlaut und Sinn jedes Rechtsmittel gegen den Beschluß, durch welchen über einen gemäß den §§ 544 und 545 ZPO gestellten Antrag entschieden wird, aus, gleichgültig, ob die eingebrachte Wiederaufnahmsklage zur Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geeignet erscheint oder mangels solcher Eignung die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgt und gleichzeitig auch der Antrag auf Unterbrechung abgewiesen wird. Daß die angeführte Rechtsmittelbeschränkung nicht bloß dann gilt, wenn die Unterbrechung verfügt wird, sondern auch, wenn sie abgelehnt wird, ist durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, die keine Einschränkung für den Fall enthält, daß der Unterbrechungsantrag abgewiesen wird, gedeckt.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 546, Absatz eins, ZPO schließt nach Wortlaut und Sinn jedes Rechtsmittel gegen den Beschluß, durch welchen über einen gemäß den Paragraphen 544 und 545 ZPO gestellten Antrag entschieden wird, aus, gleichgültig, ob die eingebrachte Wiederaufnahmsklage zur Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geeignet erscheint oder mangels solcher Eignung die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgt und gleichzeitig auch der Antrag auf Unterbrechung abgewiesen wird. Daß die angeführte Rechtsmittelbeschränkung nicht bloß dann gilt, wenn die Unterbrechung verfügt wird, sondern auch, wenn sie abgelehnt wird, ist durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, die keine Einschränkung für den Fall enthält, daß der Unterbrechungsantrag abgewiesen wird, gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044656
Dokumentnummer
JJR_19731113_OGH0002_0040OB00580_7300000_001