Rechtssatz RS0044665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044665
Entscheidungsdatum
13.03.1979
Rechtssatz
Ergibt sich die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmsklage erst nach Prüfung streitiger Tatsachen - die Kläger hatten in der Wiederaufnahmsklage ausdrücklich ein Verschulden an der verspäteten Vorlage des Schreibens bestritten - ist die Klage mit Urteil abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044665
Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0040OB00506_7900000_001