Rechtssatz RS0044673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044673
Geschäftszahl
8Ob3/88 (8Ob4/88)
Entscheidungsdatum
22.12.1988
Rechtssatz
Kann die seinerzeitige Einstellung des Ausgleichsverfahrens nicht mehr beseitigt werden, weil in der Zwischenzeit der Einstellungsgrund des § 67 Abs 1 Z 2 AO verwirklicht wurde, so ist eine Wiederaufnahmsklage auch bei Erweislichkeit von Tatsachen, die die seinerzeitige Einstellung als unrichtig aufzeigen, unzulässig und bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.Kann die seinerzeitige Einstellung des Ausgleichsverfahrens nicht mehr beseitigt werden, weil in der Zwischenzeit der Einstellungsgrund des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, AO verwirklicht wurde, so ist eine Wiederaufnahmsklage auch bei Erweislichkeit von Tatsachen, die die seinerzeitige Einstellung als unrichtig aufzeigen, unzulässig und bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044673
Dokumentnummer
JJR_19881222_OGH0002_0080OB00003_8800000_001