Rechtssatz RS0044707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044707
Entscheidungsdatum
09.09.1970
Rechtssatz
Ein ausdrücklicher Hinweis in den Einwendungen, daß die prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrag nicht vorgelegen seien, scheint dem OGH entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung SZ 35/117 nicht erforderlich. Gegenstand der Einwendungen können nur Tatsachen, nicht auch Rechtsausführungen sein. (Solche Tatsachen hat der Beklagte hier in den Einwendungen durch die Behauptung vorgebracht, daß der Wechsel ungültig sei, weil er zwei verschiedene Zahlungsorte aufweise).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044707
Dokumentnummer
JJR_19700909_OGH0002_0060OB00201_7000000_001