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Rechtssatz RS0044718×

Rechtssatz RS0044718

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044718

Geschäftszahl

1Ob80/74; 1Ob195/75; 3Ob506/77; 7Ob601/78; 6Ob528/79; 7Ob514/80

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Rechtssatz

Der Beklagte ist verpflichtet, bei sonstigem Ausschluß alle seine Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag, seien sie materiellrechtlicher oder prozessualer Art, in den "Einwendungen" vorzubringen. Er hat im einzelnen auszuführen, welche Einwendungen er erhebt, und die Gründe, die die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages unzulässig oder materiellrechtlich nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 80/74
    Entscheidungstext OGH 22.05.1974 1 Ob 80/74
  • 1 Ob 195/75
    Entscheidungstext OGH 05.11.1975 1 Ob 195/75
  • 3 Ob 506/77
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 3 Ob 506/77
    Beisatz: Es genügt nicht die ganz allgemeine Behauptung, daß das Blankoakzept vertragswidrig ausgefüllt worden sei, sondern es muß der Inhalt der über das Ausfüllungsrecht getroffenen Vereinbarung im einzelnen vorgebracht werden. (T1)
  • 7 Ob 601/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 601/78
  • 6 Ob 528/79
    Entscheidungstext OGH 21.03.1979 6 Ob 528/79
    Auch; Beisatz: Die allgemein gehaltene Behauptung, es liege kein gültiges Akzept vor, weshalb keine wechselmäßigen Ansprüche geltend gemacht werden könnten, genügt nicht (hier: verspätete Geltendmachung eines Vollmachtmangels). (T2)
  • 7 Ob 514/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 514/80
    nur: Der Beklagte ist verpflichtet, bei sonstigem Ausschluß alle seine Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag, seinen sie materiellrechtlicher oder prozessualer Art, in den "Einwendungen" vorzubringen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044718

Dokumentnummer

JJR_19740522_OGH0002_0010OB00080_7400000_004