Rechtssatz RS0044727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044727
Entscheidungsdatum
30.01.1979
Rechtssatz
Auf die unverzüglich zu erstattenden Nachtragseinwendungen ist die im § 557 Abs 1 ZPO genannte Frist von drei Tagen nicht anzuwenden. Diese hat nur den Zweck im nichtstreitigen Wechselprozeß möglichst rasch einen Exekutionstitel zu schaffen.Auf die unverzüglich zu erstattenden Nachtragseinwendungen ist die im Paragraph 557, Absatz eins, ZPO genannte Frist von drei Tagen nicht anzuwenden. Diese hat nur den Zweck im nichtstreitigen Wechselprozeß möglichst rasch einen Exekutionstitel zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044727
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0020OB00572_7800000_001