Rechtssatz RS0044730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044730
Entscheidungsdatum
05.11.1980
Rechtssatz
Zur Beurteilung der Kündbarkeit des Wohnungsmietverhältnisses durch den Mieter bedarf es keiner Erörterung über die vorhandenen oder fehlenden Voraussetzungen einer Anwendbarkeit des Mietengesetzes, weil die Kündigung durch den Mieter von der Mieterschutzgesetzgebung - sieht man zunächst von der Formvorschrift des § 21 Abs 1 Satz 1 MG ab - keiner Sonderregelung unterworfen wird.Zur Beurteilung der Kündbarkeit des Wohnungsmietverhältnisses durch den Mieter bedarf es keiner Erörterung über die vorhandenen oder fehlenden Voraussetzungen einer Anwendbarkeit des Mietengesetzes, weil die Kündigung durch den Mieter von der Mieterschutzgesetzgebung - sieht man zunächst von der Formvorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, Satz 1 MG ab - keiner Sonderregelung unterworfen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044730
Dokumentnummer
JJR_19801105_OGH0002_0060OB00640_8000000_001