Rechtssatz RS0044736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044736
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 560 ZPO idF BGBl 1957/257 über die Kündigungstermine, das sind die Zeitpunkte, mit welchen der Vertrag aufgelöst sein soll, und die Kündigungsfristen, also die Zeiträume, die zwingenden zwischen Zugang der Kündigung an den Gekündigten und dem Tage der Vertragsauflösung gelegen sein müssen, gilt nur, wenn durch Parteiwillen nichts anderes bestimmt ist.Die Vorschrift des Paragraph 560, ZPO in der Fassung BGBl 1957/257 über die Kündigungstermine, das sind die Zeitpunkte, mit welchen der Vertrag aufgelöst sein soll, und die Kündigungsfristen, also die Zeiträume, die zwingenden zwischen Zugang der Kündigung an den Gekündigten und dem Tage der Vertragsauflösung gelegen sein müssen, gilt nur, wenn durch Parteiwillen nichts anderes bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044736
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0050OB00637_8300000_001