Rechtssatz RS0044758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044758
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Norm
V über die Verjährung von Judikatsobligationen allg
ZPO §557
Rechtssatz
Solange nicht über die Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag entschieden ist, liegt kein endgültiger Ausspruch vor, an den sich die dreißigjährige Frist der JMV RGBl 1858/105, knüpfen kann; vielmehr handelt es sich solange um einen in seiner Wirksamkeit schwebenden Titel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044758
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00057_7500000_005