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Rechtssatz RS0044767

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044767

Geschäftszahl

8Ob22/93; 8Ob77/04p

Entscheidungsdatum

08.09.2005

Rechtssatz

Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (Paragraph 557, ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird; wird nur vertragswidrige Ausfüllung des Blankoakzepts eingewendet, ist die Vorlage des Originalwechseln nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 22/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 22/93
  • 8 Ob 77/04p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 77/04p
    Auch; nur: Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (§ 557 ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044767

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0080OB00022_9300000_001