Rechtssatz RS0044774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044774
Geschäftszahl
1Ob10/65; 5Ob345/65; 5Ob164/69; 8Ob597/85
Entscheidungsdatum
09.01.1986
Rechtssatz
Wird in der Kündigung nicht angegeben, ob der Bestandgegenstand vom Gegner zu übernehmen oder zu übergeben ist, so ist dieser Fehler gemäß § 84 ZPO zu beheben oder es ist die Kündigung, wenn die Verbesserung nicht möglich ist, von Amts wegen mit Beschluß zurückzuweisen. Kommt der Fehler, wie hier, erst im Prozeß auf, so kann die Rechtslage nicht anders sein.Wird in der Kündigung nicht angegeben, ob der Bestandgegenstand vom Gegner zu übernehmen oder zu übergeben ist, so ist dieser Fehler gemäß Paragraph 84, ZPO zu beheben oder es ist die Kündigung, wenn die Verbesserung nicht möglich ist, von Amts wegen mit Beschluß zurückzuweisen. Kommt der Fehler, wie hier, erst im Prozeß auf, so kann die Rechtslage nicht anders sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 10/65
Entscheidungstext OGH 15.02.1965 1 Ob 10/65
Veröff: EvBl 1965/291 S 442 = MietSlg 17792(13)
- 5 Ob 345/65
Entscheidungstext OGH 12.01.1966 5 Ob 345/65
Gegenteilig; Beisatz: Verbesserung auch noch im Prozeß möglich. (T1) Veröff: EvBl 1966/168 S 211 = MietSlg 18692
- 5 Ob 164/69
Entscheidungstext OGH 18.06.1969 5 Ob 164/69
Gegenteilig; Veröff: MietSlg 21835
- 8 Ob 597/85
Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 597/85
Gegenteilig; Beisatz: Dieser Fehler kann ohne weiteres vom Gericht berichtigt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044774
Dokumentnummer
JJR_19650215_OGH0002_0010OB00010_6500000_001