Rechtssatz RS0044806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044806
Entscheidungsdatum
11.11.1980
Rechtssatz
Die bloße Hoffnung auf den Wegfall eines im Vorprozeß gehegten Zweifels darüber, ob eine für die Parteienvernehmung beantragte Partei die Wahrheit sagen werde, berechtigt nicht nur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weil die erwartete "Haltungsänderung" einer Partei diese nicht zu einem neuen Beweismittel macht, das der Wiederaufnahmskläger aufgefunden hat oder zu benützen in den Stand gesetzt wird.Die bloße Hoffnung auf den Wegfall eines im Vorprozeß gehegten Zweifels darüber, ob eine für die Parteienvernehmung beantragte Partei die Wahrheit sagen werde, berechtigt nicht nur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grunde des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, weil die erwartete "Haltungsänderung" einer Partei diese nicht zu einem neuen Beweismittel macht, das der Wiederaufnahmskläger aufgefunden hat oder zu benützen in den Stand gesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044806
Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0040OB00554_8000000_001