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Rechtssatz RS0044818

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044818

Geschäftszahl

6Ob177/67; 1Ob251/04z

Entscheidungsdatum

22.02.2005

Rechtssatz

Bedarf ein Vertrag zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Devisenbehörde und wurde diese Genehmigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Vorprozesses erteilt, so ist sie selbst eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, aber eine solche, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht vorhanden war und daher für eine Wiederaufnahmsklage nicht geeignet ist vergleiche ZBl 1937 Nr 297).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 177/67
    Entscheidungstext OGH 28.09.1967 6 Ob 177/67
    Veröff: SZ 40/120 = EvBl 1968/178 S 296
  • 1 Ob 251/04z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 251/04z
    Vgl; Beisatz: Hier: Bescheid der Wasserrechtsbehörde. Ein solcher Bescheid stellt nicht nur ein neues Beweismittel (nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hauptprozess) dar, sondern es handelt sich dabei inhaltlich auch um eine neue Tatsache selbst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044818

Dokumentnummer

JJR_19670928_OGH0002_0060OB00177_6700000_001