Rechtssatz RS0044818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044818
Entscheidungsdatum
22.02.2005
Rechtssatz
Bedarf ein Vertrag zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Devisenbehörde und wurde diese Genehmigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Vorprozesses erteilt, so ist sie selbst eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, aber eine solche, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht vorhanden war und daher für eine Wiederaufnahmsklage nicht geeignet ist (vgl ZBl 1937 Nr 297).Bedarf ein Vertrag zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Devisenbehörde und wurde diese Genehmigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Vorprozesses erteilt, so ist sie selbst eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, aber eine solche, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht vorhanden war und daher für eine Wiederaufnahmsklage nicht geeignet ist vergleiche ZBl 1937 Nr 297).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 177/67
Entscheidungstext OGH 28.09.1967 6 Ob 177/67
Veröff: SZ 40/120 = EvBl 1968/178 S 296
- 1 Ob 251/04z
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 251/04z
Vgl; Beisatz: Hier: Bescheid der Wasserrechtsbehörde. Ein solcher Bescheid stellt nicht nur ein neues Beweismittel (nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hauptprozess) dar, sondern es handelt sich dabei inhaltlich auch um eine neue Tatsache selbst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044818
Dokumentnummer
JJR_19670928_OGH0002_0060OB00177_6700000_001