Rechtssatz RS0044828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044828
Geschäftszahl
3Ob137/54; 5Ob265/58; 1Ob587/77; 5Ob648/82 (5Ob649/82)
Entscheidungsdatum
15.03.1983
Rechtssatz
Eine außergerichtliche Aufkündigung muß - um einen Exekutionstitel zu bilden - die Belehrung enthalten, daß gegen die Aufkündigungen Einwendungen bei Gericht einzubringen sind. Der Umstand allein, daß diese Belehrung in der außergerichtlichen Aufkündigung fehlt, reicht an sich noch nicht hin, um die gegen eine solche außergerichtliche Aufkündigung erhobenen Einwendungen zurückweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 137/54
Entscheidungstext OGH 03.03.1954 3 Ob 137/54
Veröff: SZ 27/60 = RStA 1954/59 S 20
- 5 Ob 265/58
Entscheidungstext OGH 10.10.1958 5 Ob 265/58
- 1 Ob 587/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 1 Ob 587/77
Veröff: JBl 1978,100
- 5 Ob 648/82
Entscheidungstext OGH 15.03.1983 5 Ob 648/82
Beisatz: Eine außergerichtliche Aufkündigung ist wegen Verletzung zwingend gebotener Inhaltserfordernisse (Bezeichnung des Bestandobjektes, Auftrag zur Übergabe des Bestandobjektes oder zur Erhebung gerichtlicher Einwendungen gegen die Aufkündigung mit ausdrücklicher Rechtsbelehrung und Angabe der Einwendungsfrist) unwirksam. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044828
Dokumentnummer
JJR_19540303_OGH0002_0030OB00137_5400000_002