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Rechtssatz RS0044881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044881

Geschäftszahl

7Ob214/73; 5Ob645/79

Entscheidungsdatum

06.11.1979

Norm

MG §19 Abs2 Z5 A5
MG §21 Abs1 A4

Rechtssatz

Der gekündigte Mieter muß überhaupt keine Sacheinwendungen erheben. Im Falle erhobener Einwendungen muß vielmehr nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, MG der Vermieter nachweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Irgendwelchen Gegenausführungen des Mieters zu den diesbezüglichen, den Kündigungsgrund selbst betreffenden Behauptungen des Vermieters steht deshalb auch die Eventualmaxime nicht entgegen (MietSlg 22449). Dies bedeutet für den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG, daß nicht den Mieter, sondern den Vermieter auch die Behauptungslast und Beweislast für die Interessenabwägung trifft, sodaß er darzutun hat, daß etwa dem Mieter eine andere Unterkunft zur Verfügung stehe oder er sich eine solche leicht beschaffen könne (MietSlg 22441).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 214/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 214/73
    Veröff: MietSlg 25295
  • 5 Ob 645/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 645/79
    nur: Der gekündigte Mieter muß überhaupt keine Sacheinwendungen erheben. Im Falle erhobener Einwendungen muß vielmehr nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 21 Abs 1 MG der Vermieter nachweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. (T1) Beisatz: Hier: § 19 Abs 2 Z 4 b MG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044881

Dokumentnummer

JJR_19731121_OGH0002_0070OB00214_7300000_001