Rechtssatz RS0044882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044882
Entscheidungsdatum
30.04.1969
Rechtssatz
Hat die Zahlung bei einer Wohnung nicht vierteljährlich, sondern monatlich zu erfolgen, kann in der Vereinbarung der vierteljährlichen Kündigung zum Zinsquartal nur ein Hinweis auf eine ortsübliche Regelung hinsichtlich der bei einer Kündigung einzuhaltenden Termine erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044882
Dokumentnummer
JJR_19690430_OGH0002_0070OB00070_6900000_001